Ältere Beschlüssse: Forderungen und Empfehlungen zur Kommunalen Frauenpolitik

Kommunalpolitisch relevante Beschlüsse/Stellungnahmen des LFR (Auswahl)

Das weibliche Profil der baden-württembergischen Landkreis- und Gemeindeordnung (1995)
1. Sprache
„Der LFR fordert für die 2. Phase der Novellierung der Kommunalgesetzgebung, die Gemeinde- und Landkreisordnung in eine geschlechtergerechte Sprache zu fassen.“ (Es folgen konkrete Begriffe)
2. Kommunale Frauenbeauftragte
Verankerung und Kompetenzen (Liste – siehe unten)
3. Die „Kinderkomponente“
Der LFR fordert für MandatsträgerInnen Ersatz der Auslagen für Kinderbetreuungskosten, die aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeit im Gemeinderat erforderlich werden.
„§ 19 Abs. 1 der Gemeindeordnung und § 15 Abs. 1 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg sind entsprechend zu ändern.“

Gesetzliche Verankerung hauptamtlicher kommunaler Frauenbeauftragter

Zahlreiche Beschlüsse, z.B. 1997:
Verbesserung des baden-württembergischen Landesgleichberechtigungsgesetzes
Der Geltungsbereich des Landesgleichberechtigungsgesetzes muss erweitert werden
• insbesondere gilt dies für Kommunen
• die Verankerung der kommunalen Frauenbeauftragten
• Koppelung von Vergabe von öffentlichen Aufträgen an frauenfördernde Maßnahmen analog der Frauenförderverordnung des Landes Brandenburg vom 17. Mai 1996 (…)
Zu Kompetenzen und Aufgaben kommunaler Frauenbeauftragter (Forderungen aus: “ Das weibliche“ Profil der b-w. Gemeinde- und Landkreisordnung, 1995)
Bestellung hauptamtlicher Frauenbeauftragte in Stadt- und Landkreisen sowie Gemeinden mit mehr als 10 000 EinwohnerInnen
Verankerung der hauptamtlichen kommunalen Frauenbeauftragten in der Landkreis- und Gemeindeordnung – Einrichtung von Gleichstellungsstellen als Pflichtaufgabe der Gemeinden und Landkreise!
Ziele der Tätigkeit:
Nach außen: Mitarbeit in der Gemeinde zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen
Nach innen (Verwaltung): Mitwirkung an Maßnahmen, die die Arbeitsbedingungen sowie personelle wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes und Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betreffen.
Unmittelbare Unterstellung unter Bürgermeister/in/Landrat/-rätin
Rechte und Kompetenzen:
– fachliche Weisungsgebundenheit
– Mitzeichnungsrecht
– Initiativrecht
– Recht auf Mitbestimmung bei Personalentscheidungen
– Recht auf Akteneinsicht
– Recht auf frühzeitige Information durch die Verwaltung
– eigenverantwortliche Öffentlichkeitsarbeit
– Recht auf Teilnahme bei Verwaltungsgremien und Rederecht
– eigener Etat.
Themen/Aufgaben:
Stadtplanung/Wohnungsbau und Wohnumfeldgestaltung aus der Sicht von Frauen: (Positionspapier des LFR von  1992) Frauenbeauftragte sind aufgefordert, sich im Bereich Erschließung neuer und Umgestaltung bestehender Wohngebiete verstärkt einzuschalten, die Bildung von Frauen-Foren, Arbeitsgemeinschaften und Frauen-Planungs-Beiräten etc. anzuregen und zu unterstützen.

Aufnahme der Regelung über die Bildung von Fraktionen in die Landkreis- und Gemeindeordnung (Delegiertenversammlung 1997)
Die Landesregierung und der Landtag Baden-Württemberg werden aufgefordert, die Gemeinde- und Landkreisordnung in der Weise zu ergänzen, dass die Regelung über die Bildung von Fraktionen in den Gesetzestext aufgenommen wird. Um die Chancengleichheit in allen Bundesländern zu gewährleisten, sollen auch in Baden-Württemberg zwei Mandatsträger/innen eine Fraktion bilden können.