Satzung

in der Fassung vom 2. Dezember 2022

S A T Z U N G

in der Fassung vom 02. Dezember 2022

§ 1          Name und Sitz

1. Die am 28. Oktober 1969 gegründete Arbeitsgemeinschaft der Frauenverbände und Frauengruppen gemischter Organisationen in Baden-Württemberg führt den Namen „Landesfrauenrat Baden-Württemberg“ (nachfolgend „Landesfrauenrat“ genannt).

2. Der Landesfrauenrat hat seinen Sitz in Stuttgart.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2          Grundsatz

Der Landesfrauenrat arbeitet unabhängig. Er ist überparteilich und überkonfessionell.

Der Landesfrauenrat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3          Zweck, Ziel, Aufgabe

1. Der Landesfrauenrat strebt die Verwirklichung von Gleichberechtigung und Chancengleichheit sowie die Verbesserung der Situation der Frauen und Mädchen im politischen und gesellschaftlichen Leben an.

2. Die gleichberechtigte Teilhabe der Frauen und Mädchen in Politik, Gesellschaft, Erwerbs- und Familienarbeit ist ein besonderes Ziel des Landesfrauenrates.

3. Der Landesfrauenrat fördert die Zusammenarbeit von Frauen und Mädchen, insbesondere der im Lande tätigen Frauenverbände und Frauengruppen gemischter Verbände.

4. Er trägt zur öffentlichen Meinungsbildung bei und erarbeitet Stellungnahmen und Empfehlungen für die Organe der Legislative und Exekutive.

5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4          Mitgliedschaft

1. Im Landesfrauenrat sind ordentliche, außerordentliche, Ehren- und Fördermitglieder vertreten:

a)    Ordentliche Mitglieder: Frauenverbände und Frauengruppen gemischter Verbände, die auf Landesebene frauenpolitische Ziele verfolgen und die landesweit seit mindestens zwei Jahren tätig sind. Ausnahmen sind möglich.

b)    Außerordentliche Mitglieder: Maximal jeweils eine Vertreterin der Fraktionen der Parlamentarier*innen des Baden-Württembergischen Landtags für die Dauer einer Legislaturperiode, und Institutionen und strategische Partnerinnen. Jeweils nur, sofern sie für die Arbeit des Landesfrauenrats wichtige Funktionen innehaben oder mit denen der Landesfrauenrat strategisch kooperiert, und wenn sie sich den in § 3 verankerten Zielen, Zwecken und Aufgaben verpflichtet fühlen und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 erfüllen.

c)     Fördermitglieder: Natürliche Personen (Frauen) oder Organisationen entsprechend § 4 Abs. 1 a) und b), wenn sie sich den in § 3 verankerten Zielen, Zwecken und Aufgaben verpflichtet fühlen und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 erfüllen.

d)    Ehrenmitglieder: Frauen, die sich in außerordentlicher Weise um die Arbeit des Landesfrauenrats verdient gemacht und sich für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Mädchen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in Baden-Württemberg in herausragender Weise eingesetzt haben. Sie werden auf Lebenszeit ernannt.

2. Alle Mitglieder des Landesfrauenrates haben den Nachweis zu erbringen, dass sie auf demokratischer Grundlage arbeiten.

3. Die Aufnahme von Mitgliedern ist abhängig von der Form der Mitgliedschaft wie folgt organisiert:

a)    Der Aufnahmeantrag ist mit Begründung und ggfs. Benennung der Vertreterinnen in Textform an den Vorstand zu richten. Nur die Ordentlichen Mitglieder und der Vorstand sind berechtigt, Ehrenmitgliedschaften vorzuschlagen.

b)    Die Aufnahmeanträge der Ordentlichen und Ehrenmitglieder sind der Delegiertenversammlung mit einer Empfehlung des Vorstands vorzulegen, über die anderen Mitgliedsanträge entscheidet der Vorstand und setzt die Delegiertenversammlung in Kenntnis.

c) Über die Aufnahme der Ordentlichen Mitglieder und der Ehrenmitglieder entscheidet die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit daher nicht mit.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.

a)    Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform bis zum 30. September, sodass die Mitgliedschaft zum jeweiligen Kalenderjahresende endet, bzw. auch automatisch durch Fristablauf (Legislaturperiode) im Hinblick auf die Außerordentlichen Mitglieder, die einer Legislaturperiode unterliegen und nicht wiedergewählt wurden.

b)    Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt darüber hinaus automatisch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds und bei einem Rückstand mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz zweimaliger Mahnung in Textform zwei Monate nach der zweiten Mahnung, sodass dieses Mitglied von der Mitgliederliste zu streichen ist.

c)     Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Stimmberechtigten, Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit daher nicht mit, mit sofortiger Wirkung. Dieser ist möglich bei satzungswidrigem Verhalten. 

5. Nur Ordentliche und Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, Außerordentliche und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Die Höhe der Beiträge der Ordentlichen Mitglieder wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt. Die zu entrichtenden Beiträge richten sich nach der Zahl ihrer stimmberechtigten Delegierten. Die Höhe des Beitrags der Fördermitglieder bestimmt jedes Fördermitglied selbst, beträgt jedoch mindestens 100 Euro im Kalenderjahr und kann pro Kalenderjahr angepasst werden.

§ 5          Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschließende Organ des Landesfrauenrats. Sie vertritt die Gesamtheit der Mitglieder und legt die Grundsätze für die Arbeit des Landesfrauenrats fest.

Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Delegiertenversammlung im Falle eines Einspruchs, siehe § 6 Abs. 6
  • Entgegennahme von und Beschlussfassung über Anträge der Ordentlichen Mitglieder, des Vorstands und der Arbeitskreise
  • Entgegennahme von Sach-, Finanz- Jahresberichten des Vorstands, des Jahresabschlusses und des Berichts der Kassenprüferinnen
  • Entlastung des Vorstands
  • Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Ordentlicher und Ehrenmitglieder
  • Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds
  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags für Ordentliche Mitglieder und des Mindestbeitrags für Fördermitglieder
  • Wahl des Vorstands
  • Landesfamilienrat, Landesseniorenrat, SWR-Rundfunkrat, LfK-Medienrat, bei privaten Radiosendern (derzeit Radio Regenbogen, Big FM, Radio Ton, aber eventuell auch weitere oder andere)
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Landesfrauenrats.

2. Der Delegiertenversammlung gehören an:

  • mit Antrags- und Stimmrecht: Delegierte der Ordentlichen Mitglieder, sofern die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr erfüllt wurde,
  • mit Stimmrecht: Vorstandsmitglieder,
  • mit Antragsrecht: der Vorstand,
  • beratend und ohne Antrags- und Stimmrecht: Außerordentliche Mitglieder, Förder- und Ehrenmitglieder.

3. Die Ordentlichen Mitglieder entsenden in die Delegiertenversammlung entsprechend der Zahl ihrer eigenen Mitglieder:

  • eine Delegierte bei bis zu 1.000 Mitgliedern oder
  • zwei Delegierte bei 1.001 bis 50.000 Mitgliedern oder
  • drei Delegierte ab 50.001 Mitgliedern.

Die Ordentlichen Mitglieder überprüfen jährlich die Anzahl ihrer Delegierten und passen sie gegebenenfalls an.

Die Ordentlichen Mitglieder benennen neben den Delegierten auch jeweils eine stellvertretende Delegierte. Delegierte und stellvertretende Delegierte eines Ordentlichen Mitglieds können sich gegenseitig vertreten und haben beide passives Wahlrecht.

Ein Ordentliches Mitglied kann nur eine eigene Delegierte/stellvertretende Delegierte für ein Vorstandsmandat vorschlagen.

4. Die Delegiertenversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Delegierten-versammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten dies in Textform unter Angabe von Gründen beantragt.

Die Delegiertenversammlung kann auf Beschluss des Vorstands auch digital, somit ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfinden. Die Mitgliederrechte werden in diesem Fall im Wege der elektronischen Kommunikation in Bild und Ton ausgeübt. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

Außerdem kann die Delegiertenversammlung auf Beschluss des Vorstands Beschlüsse, die nur eine einfache Mehrheit erfordern, ohne eine Versammlung im Umlaufverfahren fassen, sofern Dringlichkeit besteht. In diesem Fall müssen mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten (Delegierte plus Vorstandsmitglieder) ihre Stimmen innerhalb der gesetzten Frist in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden sein.

5. Die Einladung zur Delegiertenversammlung muss die Tagesordnung enthalten und sechs Wochen minus 2 Tage vor der Sitzung an alle Mitglieder und Delegierte in Textform versandt werden.

6. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten (Delegierte plus Vorstandsmitglieder) vertreten sind.

Bei Beschlussunfähigkeit kann binnen vier Wochen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Delegiertenversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

§ 6          Stimmrechte und Anträge der Delegiertenversammlung

1. Jede Delegierte und jedes Vorstandsmitglied haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf eine Stellvertretende oder andere Delegierte oder ein anderes Vorstandsmitglied in Textform ist zulässig. Eine Delegierte oder ein Vorstandsmitglied haben jedoch jeweils höchstens drei Stimmen. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder digital durch ein entsprechendes digitales Werkzeug. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden Stimmberechtigten (übertragene Stimmrechte zählen nicht mit) ist schriftlich und geheim abzustimmen. 

2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Stimmberechtigten gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit daher nicht mit.

3. Mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Stimmberechtigten kann die Delegiertenversammlung dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern ihr Misstrauen aussprechen. Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit daher nicht mit.  Eine Neuwahl hat anlässlich der nächsten Delegiertenversammlungen zu erfolgen.

4. Wahlvorschläge und Anträge der Ordentlichen Mitglieder zu den Delegiertenversammlungen müssen spätestens vier Wochen vor der Delegiertenversammlung beim Vorstand eingehen und mindestens zwei Wochen vorher an die Mitglieder verschickt werden. Anträge des Vorstands müssen ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung an die Mitglieder verschickt werden.

Initiativanträge werden behandelt, wenn der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Antragsschlusses nicht bekannt war und ein Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Stimmberechtigten der Behandlung zustimmt. Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit daher nicht mit.

5. Wahlvorschläge können noch am Tag der Delegiertenversammlung gemacht werden, wenn nicht genügend Kandidatinnen für Vorstandsmandate vorhanden oder benannt worden sind und wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Stimmberechtigten dies zulässt. Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit daher nicht mit.

Wenn eine benannte Kandidatin eines Ordentlichen Mitglieds kurzfristig ausgefallen ist, hat dieses Ordentliche Mitglied ein initiatives Vorschlagsrecht.

6. Protokolle von Delegiertenversammlungen gelten als genehmigt, wenn nicht bis vier Wochen nach Erhalt Einspruch eingelegt wird.

7. Entzieht ein Ordentliches Mitglied einem Vorstandsmitglied die Rechte einer Delegierten, muss dieses zurücktreten bzw. endet die Amtsperiode dieses Vorstandsmitglieds automatisch mit der Wirksamkeit der Entziehung seiner Rechte als Delegierte. Das Vorstandsmitglied bleibt aber im Amt und muss nicht neu gewählt werden, wenn es ohne Übergang Delegierte oder Stellvertretende Delegierte eines anderen Ordentlichen Mitglieds ist, sofern die Regelung unter § 7 Abs. 3 eingehalten wird.

§ 7          Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzenden (zugleich Stellvertreterin der 1. Vorsitzenden) und sieben Beisitzerinnen, unter diesen sieben Beisitzerinnen die Schriftführerin/Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit und die Schatzmeisterin.

Der Vorstand beruft die Delegiertenversammlung ein und leitet sie.

Der Vorstand führt die Geschäfte, informiert die Mitgliedsverbände und legt der Delegiertenversammlung Rechenschaft ab. Er nimmt Wahlvorschläge und Anträge entgegen und ist berechtigt, Voten zu den Anträgen abzugeben. Der Vorstand wirkt darauf hin, dass Anträge ordnungsgemäß vorgelegt werden.

2. Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand auf 3 Jahre.

Einmalige Wiederwahl als Beisitzerin ohne zusätzliches Amt (Schriftführerin/Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit oder Schatzmeisterin) ist möglich. Damit sind – gerechnet auf Lebenszeit – zwei Amtsperioden als Beisitzerin ohne zusätzliches Amt möglich.

Die Wahl zur 1. Vorsitzenden, zur 2. Vorsitzenden, zur Schriftführerin/Beauftrage für Öffentlichkeitsarbeit und zur Schatzmeisterin sowie deren jeweilige einmalige Wiederwahl in diese Ämter sind zusätzlich zulässig, Die gesamte Amtszeit der Vorstandsmitglieder, auch unter Einbeziehung der Amtsperioden als Beisitzerin ohne zusätzliches Amt, darf – gerechnet auf Lebenszeit – vier Amtsperioden im Vorstand nicht übersteigen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer laufenden Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Delegiertenversammlung ein neues Vorstandsmitglied bis zum Ende der laufenden Amtsperiode zu wählen. Bis zu Neuwahlen bleiben die Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtsperiode kommissarisch im Amt.

Die Amtsperiode beginnt mit dem Beginn des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres bzw. während einer laufenden Amtsperiode mit dem Tag der Wahl in der Delegiertenversammlung. Wird das Amt innerhalb einer Amtsperiode beendet, gilt die Amtsperiode als abgegolten. Wird das Amt innerhalb einer Amtsperiode angetreten, gilt die Amtsperiode in dem neuen Amt als abgegolten, wenn von der ausstehenden Amtsperiode mindestens noch zwei Jahre verbleiben. Anderenfalls und sofern vor dem Antritt Vorstandsmitgliedschaft bestand, gilt die Amtsperiode in dem alten Amt als abgegolten.

3. Im Vorstand darf ein Mitgliedsverband nur einmal vertreten sein.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die 1. Vorsitzende, die 2. Vorsitzende, die Schatzmeisterin und die Schriftführerin/Beauftragte für die Öffentlichkeitsarbeit. Der Landesfrauenrat wird von jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, darunter 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.  

Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Er wird unterstützt von einer Geschäftsstelle, deren Mitarbeiter*innen hauptamtlich tätig sind. Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesfrauenrats.

5. Ist ein Vorstandsmitglied länger als vier Monate verhindert, an der Arbeit des Vorstands teilzunehmen, oder ruht die Arbeit eines Vorstandsmitglieds länger als vier Monate aufgrund von Eltern-, Pflegezeit o.ä., so ist auf der nächstmöglichen Delegiertenversammlung ein neues Vorstandsmitglied bis zum Ende der laufenden Amtsperiode zu wählen. Eine Neuwahl findet nicht statt, sofern das bisherige Vorstandsmitglied seine Arbeit zwei Monate vor dieser Delegiertenversammlung wieder aufgenommen hat.

6. Zur Durchführung der Satzung und Regelung der Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle kann der Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen. Die Geschäftsordnung wird mit einer Zweidrittelmehrheit des Vorstands beschlossen.

§ 8          Arbeitskreise

1. Zur Vorbereitung der in § 3 genannten Aufgaben des Landesfrauenrates werden für einzelne Fachgebiete nach Bedarf Arbeitskreise gebildet. Die Mitglieder der Arbeitskreise werden vom Vorstand unter Berücksichtigung der von den Mitgliedsverbänden eingebrachten Vorschläge eingeladen.

2. Dabei können auch Expertinnen und Experten benannt werden, die keinem der Ordentlichen Mitglieder angehören.

3. Die Vorsitzende des Arbeitskreises wird vom Vorstand berufen. Jedem Arbeitskreis muss ein Vorstandsmitglied angehören.

§ 9          Finanzen

1. Der Vorstand erstellt einen Haushaltsplan und bringt ihn der Delegiertenversammlung zur Kenntnis.
Er beantragt Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln.

2. Die finanziellen Aufwendungen des Landesfrauenrates werden durch öffentliche Mittel, Mitgliedsbeiträge und Spenden gedeckt.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Landesfrauenrates fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesfrauenrates oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Landesfrauenrates an die oberste Sozialbehörde des Landes Baden-Württemberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 10        Satzungsänderung und Auflösung

Satzungsänderungen und Auflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. ordnungsgemäß vertretenen Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen zählen zur Feststellung der Mehrheit daher nicht mit. Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand 6 Wochen vor einer Delegiertenversammlung vorliegen, sodass auf diese Anträge explizit in der Einladung zur Delegiertenversammlung hingewiesen werden kann.

Der Poststempel (als Datumsangabe) entscheidet über den Eingangstermin.

Verabschiedet auf der Delegiertenversammlung des Landesfrauenrates Baden-Württemberg am 02. Dezember 2022 in Stuttgart. Die letzten drei Änderungen jeweils mit sofortiger Wirkung.

Delegiertenversammlung am 15. November 2019 in Stuttgart

Delegiertenversammlung am 12. November 2010 in Stuttgart

Delegiertenversammlung am 12. Juni 1999 in Stuttgart