2004: zum Entwurf desVerwaltungsstruktur-Reformgesetzes – Gender Mainstreaming umsetzen!

Der Landesfrauenrat nahm gegenüber dem damaligen baden-württembergischen  Innenminister  Dr. Thomas Schäuble MdL mit Schreiben vom 2. März 2004 Stellung.

Der Landesfrauenrat dringt – in Umsetzung des Kabinettsbeschlusses vom 24. Juli 2001 – auf die Berücksichtigung der übergreifenden Prinzipien der Chancengleichheit der Geschlechter und des Gender Mainstreaming bei der Durchführung der Reform und bei der Bewertung ihrer Auswirkungen. Weder aus dem vorliegenden Entwurf noch aus dem Anschreiben zur Anhörung geht jedoch hervor, ob der Entwurf in seinen geschlechterspezifischen Auswirkungen überprüft wurde und ob entsprechend der Zusage der Landesregierung (Landtagsdrucksache 13/2344) die Frauenvertreterinnen frühzeitig in das Vorbereitungsverfahren zum Gesetzentwurf eingebunden wurden. Der Landesfrauenrat erwartet, dass im Gesetzgebungsverfahren entsprechend diesen Vorgaben verfahren wird und die am Anhörungsverfahren Beteiligten darüber in Kenntnis gesetzt werden.

Im Einzelnen nehmen wir zu folgenden Punkten Stellung:

Artikel xx SM 1-2 Änderung des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarung von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (Blatt 198 des Entwurfs, Einfügung des § 19a FG):
Der Landesfrauenrat begrüßt die Feststellung in § 19a Abs. 1, Satz 1 FG, dass die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frauen und Männern auch eine kommunale Aufgabe ist.
Der Landesfrauenrat versteht diesen Auftrag sowohl als interne Aufgabe der Frauen-förderung mit Ausrichtung auf die Beschäftigten als auch als externe Aufgabe im Sinne einer Schaffung von Strukturen der Chancengleichheit für Bürgerinnen und Bürgerinnen.
Gemessen an dieser doppelten Aufgabe hält der Landesfrauenrat die im Folgenden (Satz 2 und Abs. 2) formulierten Aufforderungen an die kommunalen Gebietskörperschaften, diesen doppelten Auftrag umzusetzen, für völlig unzureichend.
Zur Erfüllung des internen Teils der Aufgabe des § 19a Abs 1 Satz 1 FG ist es aus der Sicht des Landesfrauenrates unumgänglich, den Geltungsbereich des Fördergesetzes uneingeschränkt auf die Gebietskörperschaften auszudehnen. Damit würden diese u. a. verpflichtet, Frauenvertreterinnen zu bestellen und Frauenförderpläne erstellen.
Zur Erfüllung des externen Teils ist den Gemeinden mit über 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern aufzuerlegen, eine hauptamtliche kommunale Frauenbeauftragte zu bestellen.
Durch diese gesetzliche Verpflichtung würde in jedem Stadt- und Landkreis eine Ansprechpartnerin mit Fachwissen und Gestaltungsmöglichkeiten für sämtliche Frauen auf Kreisebene sichergestellt, wie dies derzeit schon in den neun Stadtkreisen der Fall ist.
Nur durch eine kommunale Frauenbeauftragte ist die im Gesetzentwurf angesprochene inhaltliche und fachliche Begleitung der Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung tatsächlich gewährleistet.

Zu Punkt 2.3. Gewerbeaufsicht und Sonderdienst Mutterschutz
Der Landesfrauenrat setzt sich nachdrücklich dafür ein, die Aufgaben des „Sonderdienstes Mutterschutz“ nicht auf die unteren Verwaltungsbehörden, sondern auf die vier Regierungspräsidien zu übertragen.
Nur so wird gewährleistet, dass diese hervorragend arbeitenden Verwaltungseinheiten weiterhin als Ansprechpartner für Ratsuchende insbesondere aus kleinen und mittelständischen Betrieben erreichbar bleiben.